Stadt Florstadt

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  • Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Florstadt vom 26.11.2008
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  •  

    FRIEDHOFSORDNUNG    
     
    der Stadt Florstadt (Wetteraukreis)
     
     
    Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I. S. 757)
    in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I. S. 338) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt in der Sitzung vom 26.11.2008 für die Friedhöfe der Stadt Florstadt folgende
     
     
     
    Satzung (Friedhofsordnung)
     
     beschlossen:
     
     
    I. Allgemeine Vorschriften
     
     
    § 1 Geltungsbereich
     
    Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Florstadt
     
     
    a)     Friedhof ST Nieder-Florstadt   -    alter Friedhof
    b)     Friedhof ST Nieder-Florstadt   -    Waldfriedhof
    c)     Friedhof ST Ober-Florstadt
    d)     Friedhof ST Leidhecken
    e)     Friedhof ST Staden
    f)      Friedhof ST Nieder-Mockstadt
    g)     Friedhof ST Stammheim
     
     
    § 2 Verwaltung des Friedhofes
     
    Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
     
     
    § 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
     
    (1)   Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die     
           Verstorbenen.
     
    (2)   Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
     
     a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Florstadt waren oder
     
    b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
     
    c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb    
        der Stadt beigesetzt werden oder
     
             d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim
                 oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
     
             e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten
                 können auf Wunsch der Eltern bestattet werden.
     
            Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Ein-   
            wohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie
            zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
         
    (3)   Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
            Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
                
     
    § 4 Begriffsbestimmung
     
    (1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau
           bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu ver-
           stehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
     
    (2)   Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer
            menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
                
     
    § 5 Schließung und Entwidmung
     
     Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
     
     Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung  
           geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist
           erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf
           dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
     
    (3)   Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
     
     
    II. Ordnungsvorschriften
      
     
    § 6 Öffnungszeiten
     
    Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
     
     
    § 7 Nutzungsumfang
     
    (1)      Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes
            entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals
            ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Er-
            wachsener betreten.
     
    (2)   Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
     
    a)      Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
    b)      Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
    c)      an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    d)      ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
    e)      Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
    f)        den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
    g)      Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
    h)      Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
     
        Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
        Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
     
     Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-
    anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
     
     
    § 8 Sitzgelegenheiten
     
    Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
     
     
    § 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
     
    (1)    Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer,
           Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Fried-
           hofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofs-
           verwaltung.
     
    (2)    Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
     
    a)      in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
     
    b)      diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
     
    c)      Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach
    Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als
    erteilt.
     
    (3)    Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen
           Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
     
    (4)    Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antrag-
           stellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit
           ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
     
    (5)    Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Aus-
           führung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf
           Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf
           Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
      
    (6)    Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten.
           Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-
           sammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
     
    (7)    Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs-
           zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und
           eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden.
           Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
     
    (8)    Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
           nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert
           werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in
           Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-
           stellen des Friedhofs gereinigt werden.
     
    (9)    Gewerbetreibenden, die gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die
           Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die
           Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer
           durch schriftlichen Bescheid entziehen.
         
     
    III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
     
     
    § 10 Bestattungen
     
    (1)     Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter
           Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
     
    (2)    Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das
            Nutzungsrecht nachzuweisen.
                 
    (3)    Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei
            werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit
            berücksichtigt.
     
    (4)    Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeitvon 8.00 Uhr bis 14.30 Uhr
           und Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit
           Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen (Freitag in der Zeit von12.00 Uhr bis
           15.00 Uhr und Samstag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr) zulässig.
     
     
    § 11 Nutzung der Leichenhalle
     
    (1)    Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in
           Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Fried-
           hofsverwaltung betreten werden.
     
    (2)    Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor
           Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle
           des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle
           gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhalle von
           Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie
           Rechtmedizinischen Instituten.
     
    (3)    Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge  
           müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
           ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer
           vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
     
    (4)    Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungs-
           zeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Ange-
           hörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken
           bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der
           Friedhofsverwaltung sehen.
     
    (5)    Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben
           worden sind.
     
    (6)    Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten
           Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle
           abgehalten werden. Ebenso können Trauerfeiern in religiösen Einrichtungen (z.B. Kirchen)
           durchgeführt werden.
     
    (7)    Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt innerhalb des Friedhofsgeländes ausschließ-
           lich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauf-
           tragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofs-
           verwaltung.
     
     
     
     
     
    § 12 Grabstätte und Ruhefrist
     
    (1)    Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der
           Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
     
    (2)    Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
           Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
     
    (3)    Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile
          oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des
           neuen Grabes zu verlegen.
     
    (4)  Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen
          30 Jahre.
               
     
    § 13 Totenruhe und Umbettung
     
    (1)    Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
     
    (2)    Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher
           Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann
           nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.
     
    (3)    Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte
           oder zugelassene Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt
           den Zeitpunkt der Umbettung.
     
    (4)    Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten
           und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragstellerin oder der  
           Antragsteller zu tragen.
          
     
    IV. Grabstätten
     
     
    § 14 Grabarten
     
    (1)    Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
     
    a) Reihengrabstätten,
    b) Wahlgrabstätten,
    c) Urnenreihengrabstätten,
    d) Urnenwahlgrabstätten.
             e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen              
              f) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten
                
    (2)    Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten
           Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
     
     
    § 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
     
    (1)    Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung
           begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum
           des Friedhofseigentümers.
     
    (2)    Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung
           oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur
           gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten
           die erforderlichen Regelungen treffen.
     
     
    § 16 Grabbelegung
     
    (1)    In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erd-
     bestattung vorgenommen werden.
     
    (2)    Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen
     Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
     
     
    § 17 Verlegung von Grabstätten
     
    Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
     
     
     
    A.   Reihengrabstätten
     
     
    § 18 Definition der Reihengrabstätte
     
    Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
     
     
    § 19 Maße der Reihengrabstätte
     
     
    (1)   Es werden eingerichtet:
                 
    a)    Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
     
       b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
     
     
     
    (2)   Die Reihengrabstätten, mit Ausnahme der Grabfelder mit besonderen Gestaltungs-
            vorschriften, haben folgende Maße:
     
    1.      Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
          Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
                   Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,30 m.
     
    2.      Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
          Länge 2,00 m, Breite 0,90 m
                   Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,30 m.
     
     
    (3)          Die Reihengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (gilt nur für den Waldfriedhof in Nieder-Florstadt) haben folgende Maße:
     
     1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
                   Länge: 2,00 m einschl. 0,80 m breitem Rasenweg zwischen den Grabreihen
          Breite 1,20 m einschl. 0,60 m breiter Rasenfläche
          Nettograbfläche: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
     
     2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
                   Länge: 2,50 m einschl. 0,90 m breitem Rasenweg zwischen den Grabreihen
          Breite: 1,20 m einschl. 0,60 m breiter Rasenfläche
                   Nettograbfläche: Länge 1,60 m, Breite 0,65 m
     
     
    § 20 Wiederbelegung und Abräumung
     
     
    (1)   Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist,   
            entscheidet die Friedhofsverwaltung.
     
    (2)   Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist
            6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld
            bekannt zu machen.
     
     
     
    B.   Wahlgrabstätten
     
     
    § 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
     
    (1)    Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-
           recht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines
           Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des
           Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berück-
           sichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläßlich eines Todesfalles.  
           Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden.
          
          Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahl-
           grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht
           nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich
           einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
     
    (2)    Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Ein-
           räumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs
           Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungs-
           rechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb
           und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß
           Friedhofsgebührenordnung abhängig.  
     
    (3)    Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist
           einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn
           die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben
           bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
            
    (4)    Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der
           Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des
           Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner
           verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
     
                1. Ehegatten,
         2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
     3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
     4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
     
     Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Fried-
     hofsverwaltung.
     
    (5)    Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofs-
           verwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.
     
    (6)    Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines
           Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese
           oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine
           Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der
           in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder
           des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der
           Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten,
           auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
     
        Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüberder
        Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
     
    (7)    Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während
           der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese
           Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben bzw.
           mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden
           ist.
     
     
    § 22 Maße der Wahlgrabstätte
     
     
    Jede Wahlgrabstätte, mit Ausnahme der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, hat folgende Maße:
     
    Länge:                           2,00 m
    Breite:                           0,90 m
    Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.
     
     
    Jede Wahlgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften (gilt nur für den Waldfriedhof Nieder-Florstadt) hat folgende Maße:
     
    Länge: 2,50 m einschl. 0,90 m breitem Rasenweg zwischen den Grabreihen
    Breite: 2,40 m einschl. 0,40 m breiter Rasenfläche
    Nettofläche: Länge 1,60 m, Breite 1,30 m
     
     
    C. Urnengrabstätten
     
     


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