Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Stadt Florstadt
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. 1 S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBI. 1 S. 757), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBI. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBI. 1 S. 54) und des § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Florstadt vom 26.11.2008 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 26.11.2008 für die
Friedhöfe der Stadt Florstadt folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Florstadt vom 26.11.2008 sowie für damit zusammen-hängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und
Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum
Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern
und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer
Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft
oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren
Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die
Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung
ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten
verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofs-ordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebühren-bescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle oder
der Trauerhalle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle oder der Trauerhalle werden folgende Gebühren
erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 30,00 €
Für jeden weiteren Tag 5,00 €
b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 3 Tagen 15,00 €
Für jeden weiteren Tag 2,00 €
c) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 30,00 €
Durch die Stadt verursachte Aufbewahrungszeiten werden nicht berechnet.
d) Benutzung geschlossener Trauerhallen 110,00 €
e) Benutzung von offenen Trauerhallen 75,00€
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabeswerdenfolgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1) in einer Reihengrabstätte 250,00 €
2) in einer Wahlgrabstätte
aa) Erstbestattung 250,00 €
bb) jede weitere Bestattung 350,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1) in einer Reihengrabstätte 130,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines
Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 90,00 €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte
1) Erstbestattung 90,00 €
2) Zweitbestattung 130,00 €
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung je Urne 90,00 €
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 90,00 €
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwanger-
schaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt
kostenlos.
(4) Bei Gestellung von Trägern je Träger 40,00 €
(5) Auswärtigenzuschlag bei Bestattung einer Person die nie in
Florstadt wohnhaft war 50,00 €
(6) Für alle unter § 6 Abs. (1) – (4) erhobenen Gebühren werden bei Bestattungen außerhalb
der regulären Bestattungszeiten gem. § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung an Freitagnach-
mittagen 25% und an Samstagen 50% Zuschläge erhoben. Für eine darüber hinaus
gehende Bestattung, aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung
(z.B. Sonntag ) ist 100% Zuschlag auf die unter § 6 Abs. (1) – (4) genannten Gebühren
zu erheben.
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen (Entnahme und neue Beisetzung) werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Florstadt
(1) Umbettung einer Leiche
a) innerhalb desselben Friedhofs 500,00 €
b) nach einem anderen Friedhof der Stadt Florstadt 600,00 €
(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der
vorstehenden Sätze.
Der Transport der Leiche muss ausschließlich durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen
durchgeführt werden.
(3) Für die Umbettung einer Aschenurne
a) innerhalb desselben Friedhofs 180,00 €
b) nach einem anderen Friedhof der Stadt Florstadt 220,00 €
(4) Für die reine Entnahme von Leichen und Urnen zur Umbettung in eine andere
Stadt/Gemeinde werden nur jeweils 50 % der unter § 7 genannten Gebühren erhoben.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen
und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur
Vollendung des 5. Lebensjahres 200,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab
Vollendung des 5. Lebensjahres 280,00 €
c) Urnenreihengrabstätte 150,00 €
d) Beisetzung einer Urne in einer Erdgrabstätte 20% der Gebühren
(2) In den Gebühren gem. Abs. 1 sind folgende Leistungen einbegriffen:
Die Räumung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit durch die
Friedhofsverwaltung oder eines von ihr beauftragten Unternehmen.
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem.
§ 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –
anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle 500,00 €
b) Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte je Urne 20% der Gebühren
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen
und –anlagen werden je Grabstelle erhoben
a) Für eine Grabstelle 350,00 €
(3) In den Gebühren gem. Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen einbegriffen:
Die Räumung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit durch die
Friedhofsverwaltung oder eines von ihr beauftragten Unternehmen.
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte
(§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren
erhoben:
Die Gebühr für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist des Letztverstorbenen je Jahr 1/40 des
Gebührensatzes.
(5) Für den Wiederererb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2
entsprechend.
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen
und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für
anonyme Urnenbeisetzungen 120,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten
einschließlich der Rasenpflege.
§ 11
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2009 aufgestellt wurde (§ 37 Abs. 3
der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung
bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung eines Grabmales bei Erdbestattungen
1) bei Wahlgräbern – je Grabstelle 80,00 €
2) bei Reihengräbern 80,00 €
3) bei Kindergräbern 55,00 €
b) Für die Beseitigung eines Grabmales bei Urnengrabstätten
1) bei Wahlgräbern – je Grabstelle 55,00 €
2) bei Reihengräbern 55,00 €
c) Für die Beseitigung von Aschenresten – je Urne 30,00 €
d) Für die Beseitigung einer Grabeinfassung bei Erdbestattungen
1) bei Wahlgräbern – je Grabstelle 55,00 €
2) bei Reihengräbern 55,00 €